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Die Regeln von Teil 2 gelten für Boote, die im Wettfahrtgebiet oder in dessen Nähe segeln und an einer Wettfahrt teilnehmen wollen. Ein nicht in der Wettfahrt befindliches Boot darf jedoch, ausgenommen bei Verstoß gegen Regel 22.1, nicht für die Verstöße gegen eine dieser Regeln bestraft werden.
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Ein Boot hat Wegerecht, wenn ein anderes Boot verpflichtet ist, sich von ihm frei zu halten. Einige Regeln schränken jedoch die Handlungen eines Wegerecht-Bootes ein.
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Bei Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite muss sich ein Boot mit Wind von Backbord von einem Boot mit Wind von Steuerbord frei halten.
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Bei überlappenden Booten mit Wind von gleicher Seite, muss sich ein Luvboot von einem Leeboot frei halten.
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Bei nicht überlappenden Booten mit Wind von gleicher Seite, muss sich ein Boot klar achteraus von einem Boot klar voraus Boot frei halten.
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Nachdem ein Boot durch den Wind gegangen ist, muss es sich von anderen Booten frei halten, bis es auf einen Am-Wind-Kurs abgefallen ist. Regel 10, 11, 12 gelten hier nicht. Ein wendendes Boot muss sich frei halten.
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Wenn es vernünftigerweise möglich ist, muss eine Berührung mit einem anderen Boot vermieden werden. Ein Wegerecht-Boot oder ein Boot, das
Anspruch auf Raum hat, braucht nichts zu tun, bis klar ist, dass das andere Boot sich nicht frei hält.
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Erlangt ein Boot Wegerecht, muss es anfangs dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben, sofern es nicht das Wegerecht durch die Handlung eines anderen Bootes erhält.
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Ändert ein Boot mit Wegerecht seinen Kurs, muss es dem anderen Boot Raum und Zeit zum Freihalten geben. Siehe dazu auch Zusatz 16.2 !
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richtiger Kurs. Wird ein klar achteraus liegendes Boot überlappendes Leeboot mit einem Abstand von zwei seiner Rumpflängen zu einem Luvboot, darf es nicht höher als seinen richtigen Kurs segeln.
Das Luvboot darf seinerseits nicht "voller" als seinen richtigen Kurs segeln.
Siehe dazu auch Zusatz 17.2 !
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