Für unsere Regatta-Segler aufgespürt
Nachfolgend eine strittige Regatta-Situation:

Tonnenberührung
Nach einer Berührung mit der Luvtonne fährt ein Boot zunächst im Pulk auf Raumschotkurs (halber Wind) richtig zur nächsten Tonne. Dann will es sich als Leeboot freisegeln, luvt an und zwingt ein unbeteiligtes Boot vom richtigen Kurs abzuweichen und nimmt es mit bis "nach China". Das unbeteiligte Boot erhält dadurch eine schlechtere Platzierung.

Es heißt: Ein Boot, das sich freisegelt in der Absicht eine Strafrunde auszuführen, verliert seine Rechte sobald es die Strafdrehungen ausführt (Regel 22.2). Bedeutet das aber wirklich, dass es bereits beim Freisegeln unter Umständen seinen ärgsten Konkurrenten mit in die Wüste nehmen darf?

Die Antwort
Diese Frage wird (auch nach Rücksprache mit unserem „Regel-Guru“ Ullrich Finckh) wie folgt beantwortet:
Der Bojenberührer muss sich nach Regel 31.2 sobald wie möglich frei segeln und unverzüglich seine 360°-Drehung ausführen. Diese beiden Teile - Freisegeln und 360°-Drehung - sind Inhalt der Drehungsstrafe.

Das besagt, dass sich der Bojenberührer auch beim Freisegeln "Freihalten" im Sinne der Definition der WR muss. Muss also durch das Luven des strafebelegten Bootes ein anderes Boot den Kurs ändern, verstößt der die Entlastung suchende Bojenberührer gegen Regel 20.

Ein Boot, das sich freisegelt in der Absicht eine Strafe auszuführen, verliert also das Recht von Regel 11, wonach sich das Luvboot freihalten muss. Damit ist klar, dass der Bojenberührer, sowie er sich entlasten will und dabei einen anderen zur Kursänderung zwingt, gegen Regel 20 verstößt. Anders ist die Situation, wenn der Bojenberührer nicht wiedergutmachen will. Dann stehen ihm nach wie vor alle Rechte zu und er kann luven und das Luvboot muss sich wegen Regel 11 freihalten. Der Protest des anderen Bootes auf Grund von Regel 31 (Berühren einer Bahnmarke) wird aber erfolgreich sein.

Schlussbemerkung:
Kann man dem geluvten Boot und dadurch geschädigten Wiedergutmachung "gewähren?" Dies ist nur dann möglich, wenn die Bojenberührung klar ersichtlich und das Boot mit Absicht und nach Auffassung des Schiedsgerichts durchaus im Bewusstsein des eigenen Fehlers das andere Boot geschädigt hat, um es nach "hinten zu segeln". Dann kann man es dafür nach Regel 2 bestrafen und dem anderen Boot nach Regel 62.1d Wiedergutmachung gewähren.

Dieser Bericht wurde geschrieben von G. Meysemeyer.
 
++ Inhalt ++

Einführung

Definitionen

Wegerecht

Ausnahmen

Vor dem Start

Der Start

Verschärfte Regeln

Nach dem Start

+Die Praxis+

Landraum

Luvtonne berührt!

Zieldurchgang

Unterwenden + Hineinwenden

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