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Das Binnenvaartpolitiereglement wurde geändert: Die Hauptregel auf den Binnengewässern, nach der Fahrzeuge über 20 Meter Länge Vorfahrt vor Kleinfahrzeugen haben, wurde gestrichen.
Jetzt gilt vorrangig die "Steuerbordseiteregel". Wenn ein Schiff - unabhängig von der Größe - beim Begegnen, Überholen oder Kreuzen die Steuerbordseite hält, hat es Vorfahrt vor dem anderen Fahrzeug. Erst wenn diese Regel nicht zum Tragen kommt, gilt: "Kleinfahrzeuge weichen für Großfahrzeuge".
Neu ist weiterhin:
- dass Großfahrzeuge in der Bergfahrt beim Begegnen die Blaue Tafel auch für Sportfahrzeuge zeigen müssen. Das Sportfahrzeug muss reagieren.
- dass Passagierschiffe mit einer Länge von weniger als 20 Metern Großfahrzeuge sind und dies mit einem gelben Zeichen in der Form eines Karos zeigen (z.B. Braune Flotte).
- dass Schlepper unter 20 Metern nur dann Großfahrzeuge sind, wenn sie tatsächlich schleppen.
Es gibt zusätzliche Vorschriften für Kleinfahrzeuge auf den von der Berufsschifffahrt stark befahrenen Wasserstraßen. Die Hauptregeln besagen, dass Kleinfahrzeuge so weit wie möglich an der rechten Fahrwasserseite fahren sollen, also ihr steuerbordseitiges Ufer anhalten sollen.
Nun noch etwas zum Alkohol: auf den niederländischen Binnengewässern gilt ein Fahrzeugführer als fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration 0,8 Promille beträgt. Auch sonstigen Personen an Bord, die Kurs oder Geschwindigkeit bestimmen (also Ruder gehen), dürfen die angegebene Promillegrenze nicht überschreiten; der Schiffsführer darf Alkohol nicht zulassen !!
Achtung: Die Verweigerung eines Atemtests wird mit einer Geldstrafe von 990,- Euro geahndet. Die Fahrt bei Trunkenheit kann mit einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 1.300,- Euro geahndet werden.
Auszüge aus dem "Wassersportführer 2005" der niederländischen Wasserschutzpolizei und der Wasserschutzpolizei NRW
Ulli Westermann
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