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Fahrzeuge zwischen 12 Meter und 20 Meter Länge müssen zukünftig nicht mehr mit einer Glocke zur Abgabe von Schallsignalen ausgerüstet sein (Regel 33). Die gemäß Regel 35 vorgeschriebenen Glockensignale entfallen. Es muss dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal gegeben werden.
Quelle: Vierte Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See/Kollisionsverhütungsregeln - KVR.
Seit Januar 2004 müssen auf den Binnenschifffahrtsstraßen alle Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter Radar benutzen (30. BinSchStrOAb-weichV). Nach bisheriger Rechtssprechung ist der Begriff "unsichtiges Wetter" definiert als Sichtweite unter 500 Meter.
Mit Änderung des Schadensrechts hat der Gesetzgeber eine verschuldensunabhängige Haftung für Sportanhänger (sog. Gefähr-dungshaftung) eingeführt. Der Halter des Anhängers haftet danach im Schadensfall gesamtschuldnerisch neben dem Halter des Zugfahrzeugs. Sofern für den Anhänger keine Versicherung über die KFZ- oder Yachthaftpflichtversicherung besteht, sollte daher geprüft werden, ob der Sportanhänger eigenständig versichert werden sollte.
In Schweden und Finnland wurden die Einfuhrbestimmungen gelockert. Nach Schweden darf seit Januar 2004 zum privaten Verbrauch mehr Alkohol und Tabak eingeführt werden. Die exakten Angaben finden Sie auf der Homepage www.kreuzer-abteilung.org. Wer nach Finnland reist, darf unbeschränkte Mengen Alkohol und Tabak für den privaten Verbrauch bei sich führen.
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