|
|
|
|
"Backbordbug vor Steuerbordbug" und "Lee vor Luv" - diese Wegerechtsbestimmungen der Binnenschifffahrtsstrassenordnung (BschStrO) kennen und akzeptieren wir. Aber wie sieht es mit den Bestimmungen der Sportbootführerscheinverordnung Binnen aus? Werden diese gesetzlichen Regelungen von uns auch so akzeptiert ?
Der Kaarster See ist zwar keine Binnenschifffahrtsstrasse im Sinne der BschStrO Teil II, unterliegt aber als kommunales Gewässer den gesetzlichen Befahrensbestimmungen des Landes bzw. des Bundes. Damit gelten auf "unserem Meer" sowohl die Bestimmungen der BschStrO wie
auch der Sportbootführerscheinverordnung Binnen. Diese Vorschrift besagt:
- Bootsführer eines motorgetriebenen Sportbootes müssen 16 Jahre alt sein.
- Falls mehr als 3,68 kW (5 PS) Motorleistung vorliegen, ist der Sportbootführerschein Binnen notwendig.
Dies bedeutet für das Befahren auf dem Kaarster See durch unseren Verein:
- Wer an der Pinne eines der drei Motorsicherungsboote des KSC sitzt, muss 16 Jahre alt sein.
- Wer am Ruder von "Kaarsti" bzw. dem Schlauchboot sitzt, muss im Besitz des SBF Binnen sein.
Um nicht in Schwierigkeiten mit den Behörden bzgl. der Nutzung des Kaarster Sees zu kommen, sollten wir uns alle - Jugendliche und Erwachsene des KSC - dringend an die oben beschriebenen gesetzlichen Bestimmungen halten (diese sind auch nachzulesen im Internet unter www.elwis.de ).
Und noch eine Bitte in eigener (KSC-) Sache: Unsere Motorboote dürfen auf unserem See ausschließlich zu Schulungs- oder Sicherungszwecken eingesetzt werden und dürfen grundsätzlich nur auf "Anordnung" (KSC-Vorstand / Ausbilder) benutzt werden. "Ausflugsfahrten" über den See sollten sich auch schon in Hinblick auf den Schutz der ufernahen Biotope und Laichstellen von selbst verbieten!
|
|
|
|